HeilmittelverordnungenVerordnungen rechtskonform korrigieren – was ist Physiotherapeuten erlaubt und was nicht?
24.05.20235 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten müssen jedes Rezept, das neu in die Praxis kommt, auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit überprüfen – vor Behandlungsbeginn (vgl. PP 11/2018, Seite 11 ff.). Diese Prüfpflicht sollten Sie sehr genau erfüllen, um Absetzungen bei der Abrechnung zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- Grundsätzlich Änderungen nur durch den Verordner
- Änderungen durch Therapeuten nach Information des Verordners
- Änderungen durch Therapeuten mit Einvernehmen des Verordners
- Änderungen nur durch den Verordner
- Abrechnungsprobleme bei Korrektur durch die falsche Person
- Korrekturen auf der Rückseite der Verordnung
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EinloggenAUSGABE: PP 06/2023, S. 3 · ID: 49486365