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Unlauterer WettbwerbIrreführung durch Fake-Bewertungen: Unterlassungserklärung droht!

08.08.2024715 Min. LesedauerIWW

Wer durch falsche bzw. gefälschte Bewertungen in die Irre führt, ist Mitbewerbern gegenüber zur Unterlassung und bei nicht beseitigter Wiederholungsgefahr auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024, Az. I-20 U 91/23). Zwar betrifft das Urteil eine Anwaltskanzlei, ist aber genauso für alle Physiopraxen relevant, die auf Online-Bewertungsportalen gelistet sind (PP 12/2021, Seite 7) oder eigene Facebook-Auftritte betreiben.

In dieser Entscheidung befasste sich das OLG Düsseldorf mit dem Fall eines Rechtsanwalts, der auf seiner Facebook-Seite mit extrem positiven Bewertungen geworben hat, die als Fake-Bewertungen eingestuft wurden. Geklagt hatte ein Berufskollege.

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ID: 50125233

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