Unlauterer WettbwerbIrreführung durch Fake-Bewertungen: Unterlassungserklärung droht!
Wer durch falsche bzw. gefälschte Bewertungen in die Irre führt, ist Mitbewerbern gegenüber zur Unterlassung und bei nicht beseitigter Wiederholungsgefahr auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024, Az. I-20 U 91/23). Zwar betrifft das Urteil eine Anwaltskanzlei, ist aber genauso für alle Physiopraxen relevant, die auf Online-Bewertungsportalen gelistet sind (PP 12/2021, Seite 7) oder eigene Facebook-Auftritte betreiben.
In dieser Entscheidung befasste sich das OLG Düsseldorf mit dem Fall eines Rechtsanwalts, der auf seiner Facebook-Seite mit extrem positiven Bewertungen geworben hat, die als Fake-Bewertungen eingestuft wurden. Geklagt hatte ein Berufskollege.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
ID: 50125233