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DatenschutzDSGVO, BDSG und Beschäftigtendatenschutz: neue Pflichten für Praxisinhaber

02.05.20184 Min. Lesedauervon RA und externer Datenschutzbeauftragter Manfred Weigt, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden

Am 25.05.2018 entfaltet die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ihre volle Wirkung (PP 02/2018, Seite 18). Art. 88 DSGVO enthält Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Den EU-Mitgliedstaaten wird durch eine Öffnungsklausel gestattet, spezifische nationale Regelungen zu verabschieden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Beschäftigtendatenschutz in § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG [neu]) ergänzend geregelt. Was dies für Sie als Praxisinhaber bedeutet, fasst PP für Sie zusammen.

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AUSGABE: PP 05/2018, S. 14 · ID: 45206099

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