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  3. BGH: Eine Kundeneinwilligung genügt für mehrere Werbekanäle

Versender von Werbung, die für die Kundenansprache mehrere Kanäle einsetzen (z. B. E-Mail, Telefon, SMS), brauchen vom Interessenten bzw. Kunden dafür nur eine einzige Einverständniserklärung einzuholen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17).

Im betreffenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Telekommunikationsdienstleister geklagt. Das Unternehmen hatte am Ende seines Online-Bestellprozesses dem Besteller die Möglichkeit angeboten „über neue Angebote (...) per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten zu werden.“ Der Nutzer konnte per Mausklick („Opt-in“) einwilligen. Der Verband sah die Einwilligungserklärung als unzureichend an, weil sie nicht nach Werbekanälen differenzierte. Der BGH wies die Klage ab. Entscheidend sei, dass in der Einwilligung der Zweck (d. h. Werbung für Produkte) klar genannt sei. Eine Differenzierung nach Werbekanälen sei nicht erforderlich. Das gelte u. a. deswegen, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für alle Kommunikationskanäle dieselben Anforderungen stelle.

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AUSGABE: PP 05/2018, S. 2 · ID: 45233081

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