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27.10.2008 | Vermögensgestaltung

Vorsicht bei Aufteilung des Vermögens auf Konten der Kinder

Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsberechtigt und behandeln sie diese Gelder wie eigenes Vermögen, sind ihnen die hierüber erzielten Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen. In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatten Eltern Wertpapiergeschäfte über Konten ihrer fünf voll- und minderjährigen Kinder abgewickelt. Die erwirtschafteten Erträge wurden durch Überweisungen oder Barabhebungen abgezogen und den Konten der Eltern gutgeschrieben.  

Unser Tipp: Die erwünschte Zuordnung der Einkünfte bei den Kindern zur Ausnutzung von Freibeträgen gelingt nur, wenn die Konten auf den Namen der Kinder lauten und die Erträge auf den Konten der Kinder verbleiben. Hierüber dürfen keine laufenden Unterhaltskosten finanziert werden. Erlaubt sind lediglich konkrete Anschaffungen für den Nachwuchs; der entnommene Betrag muss dann mit dem Kaufpreis übereinstimmen. (Urteil vom 29.4.2008, Az: 5 K 2200/05) (Abruf-Nr. 081770)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 4 | ID 122410