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· Aktuelle Gesetzgebung

Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert

Bild: Canva/IWW

| Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Bis zum 30.9.22 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1.7.22 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. |

 

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus

Einige der Sonderregeln sind zum 30.6.22 ausgelaufen. Ab dem 1.7.22 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Übersicht der Regelungen

Hier eine Übersicht zu den jeweiligen Regelungen:

 

  • Bezugsdauer
  • Zuletzt befristet bis zum 30.6.22: Bis zu 28 Monate, längstens bis 30.6.22.
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  • Ab dem 1.7.22: Bis zu 12 Monate.

 

  • Bezugshöhe
  • Zuletzt befristet bis zum 30.6.22: Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent. Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent.
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  • *Beschäftigte mit mind. 1 Kind.
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  • Ab dem 1.7.22: 60/67* Prozent des entfallenen Netto-Entgelts.
  •  
  • *Beschäftigte mit mind.1 Kind

 

  • Minijob
  • Zuletzt befristet bis zum 30.6.22: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei.
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  • Ab dem 1.7.22: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet.

 

  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
  • Zuletzt befristet bis zum 30.6.22: Bezug Kurzarbeitergeld möglich.
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  • Ab dem 01.7.22: Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich.

 

Quelle |

  • Bundesagentur für Arbeit
Quelle: ID 48446118