Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Generalzolldirektion

Zoll überprüft bundesweit die Einhaltung des Mindestlohns

Bild: © benjaminnolte - stock.adobe.com

| Am Dienstag, den 21.01.2020 haben 3.024 Einsatzkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) bundesweit die Einhaltung der Mindestlohnregelungen geprüft. Zahlreiche Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet. |

 

Dabei befragten die Zöllner über 10.830 Personen zu ihren Arbeitsverhältnissen und führten 1.609 Geschäftsunterlagenprüfungen bei Arbeitgebern durch. Im besonderen Fokus der Kontrollen stand die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohnes. Seit dem 01.01.2020 gilt der allgemeine Mindestlohn von 9,35 Euro je Zeitstunde.

 

 

Die Einsatzkräfte prüften insbesondere im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, in Friseur-, Kosmetiksalons und Nagelstudios, im Taxigewerbe, in Spielhallen, im Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie in Kfz-Dienstleistungsbetrieben. Bisher wurden 185 Ermittlungsverfahren eingeleitet, unter anderem wegen Mindestlohnverstößen, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, aufenthalts¬rechtlichen Verstößen, Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis, Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten und Verstößen gegen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren. In 1.847 Fällen sind weitere Sachverhaltsaufklärungen erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll-stoppt-schwarzarbeit.de und www.zoll.de.

 

  • Was versteht man unter Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt (§ 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG))und dabei:

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen)
  • als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (Steuerhinterziehung)
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt (Leistungsmissbrauch)
  • als Erbringer von Dienst- und Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55 GewO nicht erworben hat (gewerberechtliche Verstöße)
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen entgegen § 1 der Handwerksordnung (HwO) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (handwerksrechtliche Verstöße)

 

Unter Dienst- oder Werkleistungen werden sowohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers als auch die Tätigkeit des selbstständigen Unternehmers (zum Beispiel selbstständiger Handwerker) verstanden. Die Dienst- oder Werkleistungen müssen für einen Dritten erbracht werden.

Werkverträge, bei denen auch nur eine teilweise Schwarzgeldabrede zugrunde liegt, sind insgesamt nichtig mit der Konsequenz, dass auf Seiten des ausführenden Handwerkers weder ein Anspruch auf die vereinbarte Zahlung noch auf die Erstattung des Wertes der bereits erbrachten handwerklichen Leistungen besteht. Der Auftraggeber kann keine Mängelansprüche aus einem nichtigen Werkvertrag geltend machen.

 

Quelle | zoll.de

 
Quelle: ID 46338053