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· Lohnfortzahlung

Corona-Impfung während der Arbeitszeit: Muss der Arbeitgeber freistellen?

Bild: Mass Vaccination Site / Steve Kwak / CC CC BY 2.0

| Viele insbesondere große Unternehmen unterstützen Corona-Impfungen ihrer Mitarbeiter mit zentralen Terminen oder der Möglichkeit, sich beim Betriebsarzt impfen zu lassen. Kleine Unternehmen können selbst organisierte Angebote für die Beschäftigten jedoch kaum stemmen. Hier muss sich dann jeder einzelne Arbeitnehmer um einen Termin bei Arzt oder Impfzentrum bemühen ‒ der dann oft in der üblichen Arbeitszeit liegt. Damit stellt sich unweigerlich die Frage, ob das eine bezahlte Freistellung ist oder ob der Arbeitnehmer das in seiner freien Zeit machen muss. |

 

Freistellung für eine Corona-Impfung ‒ ein Grenzfall

Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regeln wie sonst auch. Danach zählen Arztbesuche, die der Vorsorge dienen, als persönliche Termine, die außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen. Zu solchen Vorsorgeterminen gehören z. B. Regeluntersuchungen oder Reiseimpfungen. Dann besteht auch für diese Zeit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. In solchen Fällen sind Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitsausfall für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Zumutbar ist es daher für sie, bei medizinisch nicht notwendigen Terminen notfalls auch länger auf einen freien Termin zu warten, Urlaub zu nehmen oder die Möglichkeiten flexibler Zeiteinteilung wahrzunehmen.

 

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) schreibt zu dem Thema im Zusammenhang mit der Corona-Impfung: „Grundsätzlich sind Beschäftigte angehalten, Termine der Gesundheitsvorsorge nach Möglichkeiten außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Im Falle der Corona-Schutzimpfung haben Beschäftigte aktuell keinen Spielraum bei der Terminvergabe. Werden Beschäftigten ausschließlich Termine während der Arbeitszeit angeboten, besteht das Recht, für den Termin der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitgeber ist über das Fernbleiben von der Arbeit so früh wie möglich zu informieren.“ An anderer Stelle weist der DGB aber auch darauf hin, dass dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung durch zahlreiche Tarif- und Einzelverträge ausgeschlossen sein kann. Es komme auf den Einzelfall an.

 

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil, so kann er ‒ wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht ‒ für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.

 

Arztbesuch wegen einer akuten Erkrankung ‒ dann besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung

Wenn der Arzttermin aufgrund der Umstände zwingend innerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss, ist der Arbeitgeber in der Regel gemäß § 616 BGB zu einer bezahlten Freistellung verpflichtet, z. B. wenn sich der Arbeitnehmer verletzt und deswegen sofort zum Arzt muss. Wird der Mitarbeiter daraufhin krankgeschrieben, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies fällt unter die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

 

FAZIT | Letztlich ist rechtlich nicht eindeutig geklärt, ob Sie als Arbeitgeber einer Freistellung zur Corona-Impfung zustimmen müssen. Unabhängig davon sehen es viele Arbeitgeber als sinnvoll an, die Impfung ihrer Mitarbeiter zu fördern, um das Infektionsrisiko sowie Corona-bedingte Ausfälle im Betrieb möglichst gering zu halten. Insofern empfiehlt es sich, dazu für Arbeitnehmer eine klare betriebliche Regelung zu treffen.

  

 

(Ke)

 

Quellen

  • Impfen und Testen: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen (Beitrag auf DGB.de)
  • Bezahlte Freistellung für eine Corona-Impfung: Was gilt rechtlich? (Beitrag auf tk.de)
Quelle: ID 47557919