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· Gesetzgebung

Umsetzung der EU-Richtlinie zu Arbeitsbedingungen

Bild: copyright by Oliver Boehmer - bluedesign®

| Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/1636) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.19 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts vorgelegt. |

 

Die Richtlinie soll im Bereich des Zivilrechts hinsichtlich der Nachweispflichten durch Änderungen im Nachweisgesetz umgesetzt werden. Außerdem sollen die bisher bestehenden Regelungen zu den Nachweispflichten im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) angepasst werden.

 

Die in der Richtlinie geregelten Mindestarbeitsbedingungen erforderten zudem Änderungen im SeeArbG, in der Gewerbeordnung sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die durch Artikel 11 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommene Hinweispflicht diene der weiteren Erleichterung der Durchsetzung der Richtlinienvorgaben, heißt es in dem Entwurf.

Die Rechte der Arbeitnehmer werden wie folgt erweitert

Die Europäische Kommission hat die Änderungen entsprechend gelistet:

 

  • Ausführlichere Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, frühzeitig und in schriftlicher Form
  • Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • Möglichkeit der Mehrfachbeschäftigung, Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln und Einschränkungen für Unvereinbarkeitsklauseln
  • Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitszeitplan unvorhersehbar ist (z. B. Arbeit auf Abruf)
  • Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch für Null-Stunden-Verträge
  • Anspruch auf schriftliche Antwort auf Ersuchen um Übergang zu einer Beschäftigungsform mit sichereren Arbeitsbedingungen
  • Anspruch auf kostenlose obligatorische Fortbildung im Falle der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer solchen Fortbildung

 

(St/JT)

 

Quelle |

Quelle: ID 48286191