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· AGG-Urteil

Rentner bewirbt sich, nur um eine Entschädigung zu kassieren

| Wer eine Bewerbung abschickt und damit offenkundig nur darauf spekuliert, eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu erwirken, verhält sich rechtsmissbräuchlich. Das hat das Arbeitsgericht (AG) Bonn in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil des AG Bonn vom 23.10.19, Az. 5 Ca 1201/19). |

Der Fall

Der Arbeitgeber war auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Ein Rentner bewarb sich auf die Stellenanzeige, schrieb auch in seine Bewerbung, dass er bereits in Ruhestand sei und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis.

 

Allerdings räumte er gleich ein, dass er den Ausbildungsbereich „Nähen“ nicht erbingen könne. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe.

 

Der Arbeitgeber lud den Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Bewerber erhob daraufhin Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 EUR, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sehe.

Entscheidung: Keine Indiz spricht für eine Diskriminierung

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Der Bewerber habe schon keine Indizien dargelegt, die für eine Diskriminierung wegen des Alters sprächen. Im Übrigen habe er sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Er habe sich nicht beworben, um eine Stelle zu erhalten. Es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen.

 

Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Bewerber sich ausschließlich beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.

 

So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu seiner Qualifikation oder zur Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe er mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe er durch seine Ausführungen zu den ‒ aus seiner Sicht überhöhten ‒ Anforderungen des Arbeitgebers an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

Quelle: ID 46263895