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21.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030123

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 28.06.2002 – 19 U 7/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil

19 U 7/02

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 28.06.2002

Verkündet am 28.06.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2002 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe und die Richterin am Amtsgericht Mundorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 312/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die mit Schriftsatz vom 15.04.2002 erfolgte Klageerhöhung sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz seines materiellen oder immateriellen Schadens aufgrund des Unfalls vom 27.02.2000 zu. Gemeinsame Voraussetzung aller Anspruchsgrundlagen, die hier in Betracht kommen, nämlich sowohl eines Anspruchs auf Ersatz des materiellen Schadens unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung als auch eines Anspruchs auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens aufgrund der §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, der §§ 823 Abs. 2, 847, 31 BGB, 230 StGB oder der §§ 831, 847 BGB wäre, daß die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte und der Sturz des Klägers hierauf beruhte. Diese Voraussetzungen sind aus zwei Gründen nicht erfüllt:

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und der Kläger ist beweisfällig dafür geblieben, daß eine feuchte Stelle in Treppennähe bzw. auf einer Treppenstufe kausal für den von ihm vorgebrachten Sturz gewesen ist.

I.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Sie war und ist als Betreiberin der Veranstaltung "Lachende Kölnarena" allerdings verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um die Sicherheit des Verkehrs in der Kölnarena während der Dauer der Veranstaltung zu gewährleisten. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume während der Veranstaltung - soweit möglich - frei von Gefahren zu halten. Hierzu dürfen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten bei einer Massenveranstaltung sicher nicht zu niedrig angesetzt werden. Die vom Kläger hierzu aufgestellten Anforderungen sind jedoch teilweise überzogen und nicht praktikabel und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, den behaupteten Schadenseintritt zu verhindern. Im einzelnen:

a)
Ob es organisatorisch überhaupt möglich wäre, die Rücknahme der verkauften Fässer am Ende der Veranstaltung so zu organisieren, daß die Personen, die Fässer zurückgeben wollen, von dem Strom der Besucher, die die Veranstaltung verlassen, räumlich oder zeitlich getrennt werden, erscheint fraglich, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Gerichtsbekannt nimmt ein großer Teil der Besucher der Veranstaltung "Lachende Kölnarena" seine eigenen Bierfässer und Getränke mit; dementsprechend hat auch der Kläger auf Bl. 2 seiner Klageschrift noch vorgebracht, daß bei dieser Veranstaltung erstmals auch Fässer Bier an die Besucher zur Selbstbedienung verkauft worden seien. Nimmt jedoch ein Großteil der Besucher seine eigenen Bierfässer und Getränke mit, dann kann die Beklagte nicht verhindern - wie das Landgericht zutreffend ausführt -, daß die Besucher ihre eigenen, mitgebrachten und ebenfalls nicht immer ganz leeren Bierfässer auf dem selben Wege mit nach draußen nehmen, auf dem sie den Veranstaltungsort verlassen.

b)
Selbst wenn die Beklagte zu jedem in der Arena verkauften Faß einen Plastikverschluß mit dem Hinweis überreicht hätte, das Faß am Ende der Veranstaltung vor dem Rücktransport damit zu verschließen, wäre nach der Lebenserfahrung nur ein geringer Teil der zwischen 10.000 und 15.000 Besucher nach einer mehrstündigen ausgelassenen Karnevalsveranstaltung mit nicht unerheblichen Alkoholkonsum, so diszipliniert gewesen, einen zu Beginn der Veranstaltung erhaltenen Plastikverschluß am Ende - wenn sie ihn überhaupt noch gefunden hätten - zu verwenden.

c)
Ebensowenig wäre es sinnvoll gewesen, Sammelbehältnisse für Bierreste aufzustellen; denn nach der Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, daß nach einer solchen Karnevalsveranstaltung die Teilnehmer ihr nicht getrunkenes Bier dort ausschütten würden. Selbst Lautsprecherdurchsagen sind nach einer solchen Massenveranstaltung nicht geeignet, die Masse der (alkoholisierten) Besucher zu einem solchen sozialadäquaten und disziplinierten Verhalten zu bestimmen.

d)
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für die Veranstaltung 10 weitere Reinigungskräfte engagiert hat und diese im 15 - 20 minütigen Abstand Kontrollgänge ausgeführt und die erforderlichen Reinigungsmaßnahmen durchgeführt haben, da das vom Kläger vorgebrachte Unfallgeschehen hierdurch nicht hätte verhindert werden können: Der Unfall soll nach Ende der Veranstaltung passiert sein, als Tausende von Besuchern gleichzeitig zu den Ausgängen strömten, wobei viele Personen nicht ganz leere Bierfässer mit sich führten und dabei gleichzeitig Böden und Treppen mit auslaufendem Bier beschmutzten, so daß eine (rechtzeitige) Reinigung zwischen den Besucherströmen - auch nach dem Klagevorbringen - gar nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar gewesen wäre (s. OLG Köln VersR 1994, 1251).

e)
Die von dem Kläger geforderten zusätzlichen Trittmatten, die Flüssigkeiten aufnehmen können und gleichwohl besonders rutschfest sein sollen, könnten möglicherweise einen zusätzlichen Schutz gewährleisten. Allerdings werden durch die Forderung, zur weiteren Sicherung der Karnevalsveranstaltung "Lachende Kölnarena" sämtliche Treppen der Kölnarena mit besonders rutschfesten Matten auszustatten und diese zu pflegen und zu unterhalten, die Sorgfaltspflichten der Beklagten überspannt. Dabei ist auch zu bedenken, daß, wer im Karneval eine solche Massenveranstaltung mit Alkoholkonsum besucht, bei der zwangsläufig auch Getränke auf den Boden geraten müssen, dies im gewissen Umfang auch auf eigene Gefahr hin tut und von der Beklagten keine 100% Sicherheit verlangt werden kann (vgl. OLG Hamm MDR 1978, 1022; Gaisbauer, VersR 1991, 1390; vgl. ferner BGH VersR 1978, 739 und 1980, 67; OLG Köln 1995, 356 und 1997, 1113). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der in der Kölnarena verlegte Boden- und Stufenbelag nicht den allgemein üblichen Sicherheitsstandards in öffentlichen Gebäuden entspräche. Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, der Boden der Kölnarena bestehe aus gestrichenen Beton.

II.

Dessen ungeachtet ist der Kläger auch beweisfällig dafür geblieben, daß eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kausal für den von ihm behaupteten Treppensturz geworden ist. Der Kläger tritt lediglich Beweis dafür an, daß an der Stelle, an der er ausgerutscht sei, die Treppenstufen durch ausgelaufenes Bier naß gewesen seien, und vertritt die Auffassung, deshalb spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er aufgrund dieser Glätte gestürzt sei. Nach den Grundsätzen des prima-facie-Beweises kann zwar ein Geschehensablauf oder eine Schadensursache als bewiesen angesehen werden, wenn ein Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung (wahrscheinlich) hierauf hinweist und der Fall das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt (s. Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Vor § 249 BGB, Rn. 163 m.w.N). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Geschädigte alleine eine Treppe hinuntergegangen und dabei auf einer extrem glatten Treppenstufe zu Fall gekommen war, entschieden, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß die nicht verkehrssichere extrem glatte Treppe für den Sturz ursächlich gewesen sei (s. BGH MDR 1994, 613 = NJW 1994, 945 = VersR 1994, 324). Jedoch sind im vorliegenden Fall - auch nach dem Klägervorbringen - mehrere andere Geschehensabläufe und Schadensursachen denkbar. So beruft sich der Kläger darauf, daß zum Zeitpunkt seines Sturzes die Treppe durch einen "Pulk von Menschen" begangen worden sei, die ihm sogar jegliche Sicht auf die einzelnen Treppenstufen versperrt hätten. Wurde die Treppe zum Zeitpunkt des Sturzes des Klägers jedoch nicht von diesem alleine sondern von einem "Pulk von Menschen" benutzt - die zu diesem Zeitpunkt (ca. 01.30 Uhr) zumindestens teilweise ange- bzw. betrunken gewesen sein dürften - so ist genauso gut denkbar, daß der Kläger stürzte, weil er von irgend jemanden aus dem Pulk angestoßen oder angerempelt worden oder über irgendein Bein gestolpert ist oder sich etwa aus Unachtsamkeit oder Unsicherheit infolge der auf der Treppe befindlichen Menschenmassen vertreten hat. Dies ist um so weniger auszuschließen, als der Kläger selbst nach seinen Angaben vor dem Unfall ca. 3,5 l Bier getrunken haben will. Kann der Schaden jedoch - wie hier - auf mehrere typische Schadensabläufe zurückzuführen sein, von denen nur einer zur Haftung der Beklagten führt, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten des Geschädigten aus, so daß diesen die volle Beweislast für den konkreten Schadensablauf trifft (s. Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., Vor § 249 BGB, Rn. 164 m.w.N.; OLG Hamm VersR 1995, 187; OLG Köln VersR 1997, 1113). Da der Kläger durch die von ihm benannten Zeugen lediglich Beweis dafür angeboten hat, daß die Treppenstufen naß und glatt gewesen seien, ist der Kläger jedenfalls beweisfällig dafür geblieben, daß diese Nässe für seinen Sturz auch kausal geworden ist. Dessen ungeachtet soll der Kläger ausweislich des überreichten Notarzteinsatzprotokolls (Bl. 11 AH) unmittelbar nach dem Unfall angegeben haben, er sei auf einer Treppe "gestolpert". In der mündlichen Verhandlung hat er persönlich erklärt, er sei nicht auf der Treppe sondern davor ausgerutscht und zu Fall gekommen.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: bis zu 7.000,-- ?.

RechtsgebieteStGB, BGB, ZPO, EGZPO VorschriftenStGB § 230 BGB § 31 BGB § 831 BGB § 847 BGB § 823 Abs. 1 BGB § 823 Abs. 2 ZPO § 711 ZPO § 713 ZPO § 97 Abs. 1 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 543 Abs. 1 a.F. EGZPO § 26 Nr. 5