Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Wettbewerbsrecht

Titel, Siegel, Preise: So werben Sie richtig ‒ und vermeiden Abmahnungen der Wettbewerbshüter

Bild: © starlineart - stock.adobe.com

| Ihre Produkte sind ausgezeichnet? Sie verfügen über Zertifikate oder Preise, die das belegen? Nur zu: Werben Sie damit ‒ z.B. auf Ihrer Website! Doch beachten Sie: Die Wettbewerbshüter werden sich das auch genau ansehen. CE Chef easy zeigt an einem Fall auf, wie vermeintliche Best-Product-Awards nach hinten losgehen können. |

 

  • Alle Awards brauchen Herkunft und Prüfkriterien

Sie sind verpflichtet, die Fundstelle mit den Prüfkriterien anzugeben ‒ am Besten verlinkt und hinreichend ausführlich. So fordert es ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden, das die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb erstritten hat (LG Wiesbaden, Urteil vom 10.10.18, Az. 12 O 29/18).

 

Der Fall: Händlerin warb mit 2 Auszeichnungen

Eine Händlerin für US-Importe von Geräten zur Hautbehandlung warb auf Ihrer Website mit zwei Auszeichnungen:

  • 1. „LNE & Spa´s best product 2011-14“ und dem
  • 2. „Beauty Choice Award NewBeauty product winner“

jeweils abgebildet als Testsiegel mit Stern und Laubkranz.

 

Die Wettbewerbszentrale mahnte die Verwendung der Siegel ab. Argumentation: Die Internetseite gibt keine Informationen, wie es zu den Bewertung gekommen war.

 

Die Händlerin ist Vertriebspartner des US-Unternehmens E. Systems LLC, das Entwickler und Hersteller eines Geräts zur Hautbehandlung sei. Der „Tower“ (20.000 Euro teuer) sei

  • dem US-Magazin NewBeauty ausgezeichnet worden.
  • Sie als Händlerin werbe lediglich mit den von den Zeitschriften vergebenen Auszeichnungen.
  • Außerdem würde die Ware nur an gewerbliche Abnehmer angeboten, was in den AGB stünde.

 

Die von den Wettbewerbshütern verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigerte sie. Die Wettbewerbszentrale reichte daraufhin Unterlassungsklage ein. Im Ergebnis folgte das Gericht der Argumentation der Wettbewerbszentrale.

 

Das LG hat § 5a Abs. 2 UWG (Täuschung durch Unterlassen) für die Begründung des Unterlassungsanspruchs herangezogen.

 

Argumente des Gerichts

  • Mit der Warenpräsentation im Internet werden auch Verbraucher angesprochen.
  • Die angebliche Begrenzung auf B2B-Geschäfte sei für Verbraucher bei einer Werbung in einer frei erhältlichen Zeitschrift nicht relevant.
  • Auf der Internetseite der Händlerin war keine Beschränkung des Kundenkreises erkennbar. (Ein Verbraucher könne sich durchaus auch für ein hochpreisiges Gerät interessieren.)
  • Zwar ist die Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln statthaft, jedoch müsse die wesentliche Information der Fundstelle benannt werden. Anhand dieser muss nachprüfbar sein, wie eine solche Auszeichnung zustande gekommen ist.
  • Den Begriff Award deutete das Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH als „Verleihung/Preis/Auszeichnung“. Dabei handele es sich um nichts anderes als die Verwendung eines Testergebnisses.
  • Der Award soll das beworbene Produkt gegenüber vergleichbaren anderen hervorheben und die Kaufentscheidung beeinflussen.

Tests, Prüfzeichen, -siegel sind ein Dauerbrenner

Testergebnisse, Prüfzeichen, Prüfsiegel sind Dauerbrenner bei Abmahnvereinen. Dabei werden regelmäßig diese Gesetze herangezogen: § 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 5a Abs. 2 UWG und bei erkennbar gemachtem Mitbewerber auch § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

 

Ungefährdet sind Auszeichnungen, die lediglich

  • das subjektive Design eines Produkts betreffen (OLG Köln 24.5.17, 6 U 203/16), oder
  • Tests, bei denen der subjektive Einschlag erkennbar wird, z. B. Testimonials aus einer Befragung von Kunden (OLG Bremen 27.8.10, 2 U 62/10).

 

Checkliste / So werben Sie richtig

  • Die bloße Abbildung eines Güte- bzw. Prüfsiegels oder einer Auszeichnung über einen Test ist nicht ausreichend.
  • Sie sind verpflichtet, sich Informationen zur Quelle und den statistischen Daten zu beschaffen, soweit dies zumutbar möglich ist (BGH-Urteil vom 21.7.16, Az. I ZR 26/15)
  • Kunden müssen bereits vor Kauf alle Informationen „in klarer und verständlicher Weise” finden können (§ 5a Abs. 2 UWG).
  • Im Internet muss der Quell-Hinweis direkt auf der Produktseite erfolgen, wobei es möglich ist, diesen als Sternchen-Hinweis oder Link zur Fundstelle zu gestalten (BGH-Urteil vom 16.07.09, Az. I ZR 50/07; OLG Düsseldorf vom 30.12.14, Az. I-15 U 76/14).
  • Ist eine Fundstelle nicht ohne weiteres verfügbar, sind zusätzliche Angaben zum Bezug erforderlich.

 

  • Wollen Sie mit Tests werben, die von einer nicht unabhängigen Stelle vorgenommen worden sind, dürfen Sie nicht den Eindruck von Objektivität vermitteln.
  • Über Werbeagenturen selbst erstellte Logos und Siegel sind aber nicht verboten! Sie müssen jedoch als „mit dem üblichen Eigenlob versehene“ Werbung erkennbar sein.
  • Prüfen Sie Verlinkungen zu Dritten regelmäßig. Wenn sich ein Link als tot erweist, geraten Sie schnell in Argumentationsnot.
 

Beachten Sie | Die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb in Bad Homburg ist nicht irgendein Abmahnverein. Es handelt sich hierbei um einen großen unternehmerischen Interessenverband. In Deutschland sind nahezu alle Industrie- und Handelskammern Mitglied. Es macht im Konfliktfall wenig Sinn, die Legitimation des Vereins bestreiten zu wollen.

 

Quelle | IWW-Informationsdienst DR Digitalisierung und Recht;

RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg

Exzerpt: Jörg Thole, Chefredakteur IWW Institut

Quelle: ID 45882594