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· Gesetzliche Unfallversicherung

Gesundheitliche Folgen einer Impfung sind nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen

Bild: © Studio_East - stock.adobe.com

| Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. So hat das Landessozialgericht (LSG)Rheinland-Pfalz entschieden ( Urteil vom 06.09.2021, Az. L 2 U 159/20, noch nicht rechtskräftig). |

 

Kläger vermutete Erkrankung als späte Folge einer Grippeschutzimpfung

Im Urteilsfall hatte der Leiter eines Gastronomiebetriebs geklagt, der u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Das Angebot galt auch für die Mitarbeiter des Gastoronomiebetriebs. Die Teilnahme an der Impfung war ausdrücklich freiwillig. Der Gastronomieleiter nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Seinen Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Daraufhin klagte er.

 

Keine Impfpflicht ‒ daher kein Versicherungsschutz

Wie schon die Vorinstanz kam das LSG zu dem Ergebnis, dass kein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. Der Gastronomieleiter sei weder aus dem Tarif- noch aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen. Auch habe keine ihn zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Seine Ansicht, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da er keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, sei die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich anzusehen.

 

FAZIT | Es ist anzunehmen, dass dieser Fall auch so entschieden worden wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen Influenza, sondern gegen COVID 19 geimpft worden wäre, da der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Impfung fehlte.

 

(Ke)

 

 

 

Quelle

Quelle: ID 47638401