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· Beschäftigtendatenschutz

Welche Mitarbeiterdaten dürfen in Personalprogrammen verarbeitet werden?

Bild: IWW/canva

| Der Beschäftigtendatenschutz ist ein wichtiges Thema. Hier lauern viele Gefahren für den Arbeitgeber. Viele Fragen sind hier noch ungeklärt. Das gilt auch für die Rechtsfolgen bei einem Verstoß. |

 

Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass Personen ein Recht auf Ersatz des immateriellen Schadens bereits dann haben, wenn ihre personenbezogenen Daten entgegen den Vorgaben der DSGVO verarbeitet wurden oder setzt der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person einen von ihr erlittenen immateriellen Schaden ‒ von einigem Gewicht ‒ darlegt?

 

Diese und einige Fragen mehr hat das BAG dem EuGH zum Thema Beschäftigtendatenschutz zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Vorabentscheidungsersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber. Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen muss. Der Arbeitnehmer wirft dem Arbeitgeber vor, er habe entgegen den Vorgaben der DSGVO im cloudbasierten Personal-Informationsmanagementsystem „Workday“ unrechtmäßig Daten von ihm verarbeitet.

 

PRAXISTIPP | Um welche Daten geht es in dem Fall? Es ging es um Personalnummer, Nachname, Vorname, Telefonnummer, Eintrittsdatum, Konzern Eintrittsdatum, Arbeitsort, Firma (K/Dental), Arbeitsort, Firma, geschäftliche Telefonnummer und geschäftliche E-Mail-Adresse.

 

Der Arbeitgeber lud in einem knapp vierwöchigen Zeitraum personenbezogene Daten des Arbeitnehmers aus SAP auf eine Sharepoint-Seite der D Corporation mit Server-Standort in den USA zur Befüllung der Software Workday. Neben den oben genannten Informationen gehörten zu den übermittelten Daten u. a. auch Gehaltsinformationen (Jahres- und Monatsgehalt, der Umfang leistungsabhängiger Vergütung), die private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Alter, Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID des ArbN.

 

 

Quelle |

BAG, Vorlagebeschluss vom 22.9.22, 8 AZR 209/21 (A)

Quelle: ID 49303867