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· Arbeitsunfall

Sturz am Probearbeitstag kann Arbeitsunfall sein ‒ mit Urteilsübersicht

Bild: © Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

| Laden Sie einen Bewerber nach einem Vorstellungsgespräch zu einem unentgeltlichen Probearbeitstag ein, und verletzt sich dabei der Bewerber, z. B. bei einem Sturz, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Das gilt aus Sicht des LSG Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn der Bewerber dabei objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichtet und Sie als Arbeitgeber diesbezüglich ein konkretes Weisungsrecht haben. |

 

Am Probearbeitstag stürzte der Bewerber beim Transport der Mülltonnen von der Laderampe eines Lkw und verletzte sich schwer am Kopf. Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Dem widersprach das LSG. Der Bewerber sei zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter versichert gewesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Er verrichtete dieselbe Tätigkeit wie reguläre Beschäftigte. Er war in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden und erwarb bereits für ein mögliches späteres Arbeitsverhältnis betriebsnützliche Kenntnisse (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2017, Az. L 6 U 82/15, Abruf-Nr. 201095).

 

Wichtig | Das Bundessozialgericht ist nun am Zug. Es wird prüfen, ob ein Bewerber, der während eines unentgeltlichen Probearbeitstags weisungsgebunden arbeitet, unter den Schutz der Unfallversicherung fällt (Az. beim BSG: B 2 U 1/18 R).

 

PRAXISTIPP | Rechtsprechungsübersicht: 70 Urteile ...

Die Rechtsprechungsübersicht „70 Urteile zur Frage „Arbeitsunfall: ja oder nein?“dokumentiert, wann Arbeitsunfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Die Gliederung erfolgt nach Arbeitsunfall, Wegeunfall, betriebliche Veranstaltung und Haftungsfragen gegenüber der Berufsgenossenschaft. Abruf-Nr. 45427843

 
Quelle: ID 45427814