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Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 24.11.2021 verlängert und ergänzt

Bild: © metamorworks - stock.adobe.com

| Die Grundregeln der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleiben bestehen und werden bis einschließlich 24.11.2021 verlängert. Mit der Verlängerung der epidemischen Lage nationaler Tragweite war dies bereits am 10.08.2021 in der Bund-Länder-Konferenz beschlossen worden. Neu ist, dass der Arbeitgeber den Impf-/ Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann (wobei weiterhin keine Auskunftspflicht besteht). Außerdem soll das Impfen während der Arbeitszeit grundsätzlich ermöglicht werden. |

Diese Arbeitsschutzvorschriften gelten

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
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  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
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  • Neu ist § 2 Abs. 1, Satz 3: Der Arbeitgeber kann „den Impf- oder Genesungsstatus“ der Beschäftigten „bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen“. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht!
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  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
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  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
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  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

 

  • Neu in Paragraph § 5 Schutzimpfungen wird aufgenommen ...
  • Der Arbeitgeber soll ermöglichen, dass sich Beschäftigte während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen können. Dazu soll er Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten nutzen und organisatorisch / personell unterstützen.
  • Weiterhin sollen die Beschäftigten „im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung durch COVID-19“ aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert werden.
 

Die Änderungen treten am 10.09.2021 in Kraft.

 

(JT)

Quelle | BMAS, PM 02.09.2021

Quelle: ID 47616134