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· Geringfügige Beschäftigung

Mindestlohn, Mini- und Midijobs: Lohnerhöhung folgt dem Koalitionsvertrag

Bild: © Studio Romantic - stock.adobe.com

| Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.10.2022 einmalig auf 12 Euro brutto je Zeitstunde ‒ entsprechend der SPD-Forderung im Koalitionsvertrag. Im Anschluss daran soll die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden ‒ erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

 

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) soll im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 520 Euro angehoben und dynamisiert werden, um eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen. Die Entgeltgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) soll auf 1.600 Euro angehoben und weiterentwickelt werden. Um die Anreize zu erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein, werden die Beschäftigten insbesondere im unteren Übergangsbereich stärker entlastet. Die Grenzbelastung beim Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Zudem werden die Voraussetzungen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt.

 

Das Gesetz ist beschlossen, wurde bislang aber nicht verkündet.

 

Quelle |

BMAS, PM vom 23.02.2022

 

Quelle: ID 48100115