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BSG: Tankgutscheine statt Gehalt sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

Bild: © alexmillos - stock.adobe.com

| Sachzuwendungen des Arbeitgebers können steuer- und beitragsfrei sein. Doch gilt dies auch für Tankgutscheine und Werbeeinnahmen, die ein Arbeitrnehmer aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw als neue Gehaltsanteile anstelle von Bruttoarbeitslohn erzielt? Über einen solchen Fall hatte jetzt das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden ‒ und kommt zu einem „Nein“: Solche Einnahmen seien sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ( BSG, Urteil vom 23.02.2021, Az. B 12 R 21/18 R ). |

 

Laut BSG umfasst sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt grundsätzlich alle geldwerten Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

 

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nach Ansicht des BSG nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat komme daher nicht zur Anwendung

 

 

 

(Ke)

 

Quellen

Quelle: ID 47182620