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Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge

| Bietet ein Unternehmen Mitarbeitern hochverzinsliche Genussrechte an, stellen die Zinsen bei den Mitarbeitern Kapitalerträge dar, für die nur Abgeltungsteuer fällig wird. Diese erfreuliche Ansicht vertritt das FG Münster. |

 

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen betriebliche Investitionen u. a. dadurch finanziert, dass es leitenden Angestellten hochverzinsliche (18 Prozent) Genussrechte anbot. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG Münster sah das anders. Solche Zahlungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die nur der 25-prozentigen Abgeltungsteuer unterliegen (und nicht dem wahrscheinlich sehr viel höheren individuellen Grenzsteuersatz). Als Kapitalanlage seien solche Vereinbarungen immer dann zu werten, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbringt und ein effektives Verlustrisiko trägt (FG Münster, Urteil vom 07.12.2018, Az. 4 K 1366/17 E, Abruf-Nr. 207221).

Quelle: ID 45774181