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Neuer Kinderfreizeitbonus 2021 ‒ aber nur für Bedürftige

Bild: Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg

| Wenn Sie unfreiwillig durch die Pandemie massiv Personalabbau vornehmen mussten, sollten Ihre Ex-Mitarbeiter wissen: Ab August 2021 erhalten bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen einmalig 100 Euro für jedes minderjährige Kind. |

 

Der Bundestag hat am 11.6.2021 mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Familien, die Kinderzuschlag (KiZ), Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus ab August 2021 von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Automatische Auszahlung

Den Kinderfreizeitbonus gibt es für jedes Kind, für das im August 2021 Kinderzuschlag bezogen wird und das am 1. August 2021 noch nicht volljährig ist. Familien, die der Familienkasse bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August ‒ hier muss daher kein Antrag gestellt werden. Auch bei parallelem Bezug von KiZ und Wohngeld bzw. KiZ und Leistungen der Grundsicherung (SGB II) wird der Kinderfreizeitbonus automatisch von der Familienkasse ausgezahlt.

Antragstellung erforderlich bei ...

Bei Empfängern von ausschließlich Wohngeld sowie von Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) ist Folgendes zu beachten: Damit die Familienkasse in diesen Fällen den Bonus zeitnah ab August 2021 auszahlen kann, muss der Kinderfreizeitbonus mit einem kurzen Antragsformular beantragt werden www.familienkasse.de. Der ausgefüllte Antrag und geeignete Nachweise zur Wohngeld- oder Sozialhilfebewilligung für August 2021 (z.B. Bewilligungsbescheid) können per Post an die zuständige regionale Familienkasse gesendet werden. Die zuständige Familienkasse ist auf dem Kindergeldbescheid vermerkt. Alternativ steht online der Dienststellenfinder (nach Postleitzahl) der Familienkasse zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt frühestens ab August 2021.

Weitere Bezugsberechtigte

Betroffene, die weder Kinderzuschlag, Wohngeld noch Sozialleistungen nach SGB XII beziehen, allerdings Leistungsempfänger in den Bereichen SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind, erhalten ebenfalls den Kinderfreizeitbonus. Hierfür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden; der Kinderfreizeitbonus wird von der jeweils zuständigen Stelle automatisch ausgezahlt.

 

Die zuständige Familienkasse finden Sie online unter: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=familienkassen

 

(JT)

Quelle: BA PM Nr. 24

Quelle: ID 47477550