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· Infektions-Prävention

Corona-Warn-App: Installation auf Diensthandys können Sie anordnen; Pflichtnutzung geht nicht!

Bild: © Peter Varga

| Die deutsche Telekom und SAP haben die Corona-Warn-App im Auftrag der Bundesregierung bzw. des RKI nun fertiggestellt. Das Open-Source-Projekt wird aktuell von Experten wie dem Chaos-Computer-Club untersucht. Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO hat die App gecheckt und empfiehlt sie insbesondere für die Nutzung in Unternehmen zum betrieblichen Gesundheitsmanagement (BMG). Der Rat: Stellen Sie die App proaktiv zur Verfügung ‒ bei Diensthandys sei die Installation datenschutzrechtlich unbedenklich. |

 

Es ist schon ein Lob, dass der Chaos-Computer-Club die App bislang nicht kritisiert. Empfehlen werden die Hackerprofis die App natürlich auch nicht ‒ das würden sie niemals tun. Im April hatte die Vereinigung noch vor einer solchen App gewarnt. Prof. Volker Nürnberg, Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO, empfiehlt Unternehmen jetzt nach eingehender Prüfung die Corona-Warn-App. Sein Rat:

 

  • Mitarbeiter und Betriebsrat frühzeitig informieren und einbinden
  • Freiwillige Nutzung im Regelfall (Ausnahme nur in begründeten Fällen)
  • Installation bei Diensthandys ggf. über Wartungsservice veranlassen

Argumentationshilfe

Um eine breite Nutzung und Akzeptanz der App zu erreichen, spielen Unternehmen eine besondere Rolle.

 

  • 1. Animieren Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter zur Nutzung ‒ im Sinne der Fürsorgepflicht und des betrieblichen Arbeitsschutzes.
  • 2. Unterstützen Sie die Installation (bei Diensthandys ist das eine Serviceaufgabe Ihrer IT-Abteilung).
  • 3. Appellieren Sie an die Einsicht, dass die App auch bei der Wiederaufnahme des regulären Betriebes unterstützen kann, indem auch auf dem Betriebsgelände mögliche Infektionsketten frühzeitig identifiziert werden können.

 

TIPP | Unternehmen können proaktiv die entsprechende App bereitstellen, um einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zur App zu gewährleisten. Denn aktuell sind auch betrügerische „Fake-Corona-Apps“ in Umlauf. Suchen Sie immer nach „Corona-Warn-App“ in dieser Bindestrich-Schreibweise. Das sind die Links zur App:

 

Datenschutz: Bei Diensthandys wenig problematisch

Rechtsanwältinnen Julia Dönch und Franziska Neugebauer des BDO Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH haben den Einsatz hinsichtlich des Datenschutzes untersucht ‒ ihr Fazit:

 

Die verpflichtende Installation der App auf den Diensthandys ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch. Eine Verpflichtung zur Nutzung ist dagegen nur in Ausnahmen möglich.

 

BEACHTEN SIE |

  • 1. Nur wenn zwingende Gründe vorliegen, können Sie die Nutzung auch anordnen.
  • 2. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wiegt im Regelfall stärker, als Ihr Interesse als Arbeitgeber, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und den Betrieb aufrecht zu erhalten.
  • 3. Bleibt die App nach Dienstschluss aktiv, erfüllt sie zwar den Zweck ‒ aber: In diesen privaten Lebensbereich darf der Arbeitgeber nicht eingreifen.
  • 4. Abweichungen von dem Grundsatz, dass die Nutzung der App freiwillig bleiben muss, können sich im Einzelfall unter engen Voraussetzungen ergeben.
  

Arbeitgeberpflicht: Information zur Datenverarbeitung

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer umfassend über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Diensthandy zu informieren. Anhaltspunkte dabei bieten die vom RKI durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung und die Datenschutzinformation für die Nutzung der App. Grundsätzlich ist die Datenschutzkonformität der Corona-Warn-App nach den derzeit vorliegenden Informationen nicht zu beanstanden; die Handhabung in der Praxis muss jedoch beobachtet werden.

Was ist, wenn die App bei einem Mitarbeiter Alarm meldet?

Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius, hat die rechtlichen Vorgaben erörtert.

 

Nutzt der Arbeitnehmer die App und zeigt diese einen Alarm an, muss er seinen Arbeitgeber hierüber informieren. „Dies verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht“, erklärt Fuhlrott. „Der Arbeitgeber muss über den Verdacht einer Infektion informiert werden, um dann seinerseits prüfen zu können, ob er den Arbeitnehmer zunächst nach Hause schickt oder gegebenenfalls für andere Mitarbeiter Schutzmaßnahmen trifft“, so Fuhlrott. „Der Arbeitgeber wird vom Arbeitnehmer auch verlangen können, über das bestehende Infektionsrisiko weitere Auskünfte zu erhalten, um eine Risikoeinschätzung auch unter Einbindung des Betriebsarztes vornehmen zu können.“

Bezahlt freistellen oder krankmelden?

Wird dem Arbeitnehmer ein Alarm angezeigt, ist aber symptomlos und beschwerdefrei, ist er auch nicht arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber muss daher auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Entschließt sich der Arbeitgeber aber, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, so ist dieser natürlich in dieser Zeit durch den Arbeitgeber zu vergüten. „Arbeitsrechtler sprechen in einem solchen Fall von einer bezahlten Freistellung“, sagt Fuhlrott. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat der Arbeitnehmer allerdings nicht, auch nicht bei einem App-Alarm. „Kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Home-Office erbringen, so können sich die Parteien natürlich auch hierauf verständigen“. Einen Erstattungsanspruch für das Gehalt bei bezahlter Freistellung hat der Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch behördlich unter Quarantäne gestellt wird. „Das Infektionsschutzgesetz sieht hierzu in § 56 Abs. 1 entsprechende Regelungen vor“, so der Jurist.

Hintergrund: Warum gibt es diese App?

Die App informiert Nutzer, wenn sie Kontakt zu einer Corona-positiv getesteten Person hatten. Somit sollen Infektionsketten schneller erkannt und unterbrochen werden.

 

Funktionsweise im Chip-Test

 

Damit die App aktiv zur Eindämmung der Pandemie beitragen kann, ist es wichtig, dass möglichst viele Personen die App nutzen. Die Bevölkerung muss sich auf diese neue technische Lösung einlassen, um sich selbst sowie das gesamte Umfeld zu schützen. Letztendlich ist die Nutzung der Corona-Warn-App freiwillig und soll es auch bleiben. So sollten Unternehmen die App nicht zur Zutrittsvoraussetzung machen, ohne die ein Betreten nicht gestattet wird.

 

Die Digitalisierung der Nachverfolgung von Infektionen beschleunigt den (bislang manuellen) Prozess immens und soll einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Corona-Virus darstellen. Doch die App führt nur dann zu einem Erfolg, wenn eine breite Akzeptanz und Nutzung der App durch die Bevölkerung gegeben sind. Die Wirksamkeit der App wächst überproportional mit der Anzahl der Nutzer. Einschlägige Simulationsstudien gehen davon aus, dass etwa 60 Prozent der Bevölkerung die App installieren und aktiv nutzen müssen, damit die Corona-Warn-App wirksam ist.

 

Jörg Rauschenberger aus dem Fachbereich IT & Performance Advisory der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die App technisch geprüft: f„Durch den wechselseitigen Austausch eigens dafür erzeugter und alle 15 Minuten neu errechneter Ziffernfolgen zwischen den Endgeräten ist eine Datensparsamkeit gewährleistet. Zudem werden diese Schlüssel nach Ablauf von zwei Wochen gelöscht. Der Austausch erfolgt durch den Nachbereichsfunkstandard Bluetooth. Bereits auf dem Handy befindliche Daten werden nicht weitergegeben. Bewegungsprofile o.ä. sind nicht erstellbar. Eine Warnung durch einen zentralen Computer wird erst dann ans Handy geschickt, wenn ein Kontakt eine Infektionsmeldung einträgt, die von offizieller Stelle bestätigt wurde. Der Programmcode ist quelloffen und wurde von verschiedenen Stellen auf Schwachstellen untersucht. Auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz ist involviert.

 

Trotz aller Vorkehrungen können aber Fehlalarme nicht ausgeschlossen werden, da die Mobiltelefone die Abstände zweier Personen anhand der Signalstärke nur schätzen können und darüber hinaus auch nicht wissen, ob die Personen vielleicht geschützt waren, z.B. durch eine Glasscheibe.“

 

  • Datenverarbeitung: Die Grundlage

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere wie vorliegend von besonders geschützten Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15, Art. 9 DS-GVO), bedarf nach dem Datenschutzrecht stets einer Erlaubnis (Art. 6 DS-GVO).

 

Im Arbeitsrecht kann dies eine gesetzliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder auch die Zustimmung des Arbeitnehmers sein.

 

§ 26 Bundesdatenschutzgesetz konkretisiert die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen im Arbeitsverhältnis. Danach ist dem Arbeitgeber die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, soweit dies für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

 

„Eine Anordnung zur Nutzung für Arbeitnehmer kann hierauf aber nicht gestützt werdeni“, sagt Fuhlrott.

 

 

(JT mit PM (BDO) / OTS (Hochschule Fresenius) / Chip-Erklärvideo)

Quelle: ID 46652786