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Anpassung der Ausbildungsbeihilfe zum 01.08.2020

Bild: © www.industrieblick.net

| Wenn Ihre Auszubildenden (Azubi) nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, steht ihnen eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu. Das gilt auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Seit 01.08.2020 haben sich die Bedarfssätze leicht erhöht. Wer Ausbildungsgeld (Abg) erhält, profitiert im gleichen Maße von den Erhöhungen wie bei der BAB. |

Das gilt ab 01.08.2020

  • Die Bedarfssätze für den Lebensunterhalt sind zum 01.08.2020 um 2 Prozent auf 388 Euro pro Monat gestiegen
  • Die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung wurden um 3 Prozent angehoben.
  • Für Unterkunftskosten bleibt es bei der Pauschale von 325 Euro. Diese war bereits 2019 angehoben worden.

 

Ab 01.08.2021 erhöhen sich die Freibeträge nochmal um 6 Prozent. Die gleichen prozentualen Anhebungen und die neue Unterkunftspauschale gelten auch für das Ausbildungsgeld.

 

 

Beachten Sie | Auszubildende, die bereits Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten, brauchen nichts zu unternehmen: BAB- und Abg-Bezieher erhalten automatisch einen Bescheid über die höheren Leistungen. Das kann wegen der Vielzahl der anzupassenden Bescheide auch mal länger dauern. Ihre neuen Auszubildenden sollten Sie entsprechend informieren (Merkblatt). Sie müssen beim Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag stellen.

 

(JT)

Quelle: ID 46756057