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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Ständige Übertragung von Urlaub ins Folgejahr und Beendigung einer betrieblichen Übung

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | In manchen Autohäusern oder Kfz-Servicebetrieben ist es Usus, dass Mitarbeiter den Resturlaub abweichend von der gesetzlichen Urlaubsregelung in § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG immer ins nächste Jahr übertragen können. So entsteht eine betriebliche Übung, eine Art Gewohnheitsrecht, auf das sich ihre Mitarbeiter berufen können. Lesen Sie, wie Sie eine betriebliche Übung wieder beenden bzw. von Anfang an verhindern können. |

    Gesetzliche Urlaubsregelung und betriebliche Übung

    § 7 Abs. 3 BUrlG legt fest, dass im Regelfall nicht genommener Urlaub mit Ablauf des Jahres verfällt. Der EuGH hat diese Regelung insoweit modifiziert, dass Sie als Arbeitgeber den Mitarbeiter zunächst auf nicht genommenen Urlaub hinweisen und ihn auffordern müssen, diesen zu nehmen. Gleichzeitig müssen Sie dem Mitarbeiter mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Können Sie nicht nachweisen, dass Sie den Mitarbeiter angemessen aufgeklärt und somit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend zu machen, verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Er wird übertragen (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-619/16, Abruf-Nr. 205301; EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-684/16, Abruf-Nr. 205302).

     

    Wurde im Rahmen einer betrieblichen Übung abweichend von dieser gesetzlichen Regelung Resturlaub immer vorbehaltlos ins nächste Jahr übertragen, sind Sie auch künftig an diese Handhabung gebunden. Denn die betriebliche Übung ändert das im Arbeitsvertrag Vereinbarte.