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  • 08.01.2013 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Werbung mit Hinweis auf Erbringung von „TÜV und AU“ zulässig

    | Die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit dem Hinweis, dass sie „TÜV und AU“ anbietet, begründet keinen Wettbewerbsverstoß. Das hat das LG München I einem Wettbewerbsverband ins Stammbuch geschrieben und damit die Kfz-Werkstatt davor bewahrt, eine Unterlassungserklärung abgeben zu müssen. |