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  • 12.08.2020 · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Von wegen klarer Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV

    | Für die Frage, ob es sich um einen „neuen“ Pkw i. S. v. § 2 Nr. 1 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) handelt, ist nicht das auf einer Messe ausgestellte Fahrzeug ausschlaggebend. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben wird. So lässt sich die Aussage des BGH in einem Beschwerdeverfahren zusammenfassen (BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 170/19, Abruf-Nr. 216868 ). |