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  • 22.08.2016 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Vertragsstrafenrisiko bei weiterer Abmahnung einschränken

    | Eine „weitere Abmahnung“ löst nicht zwangsläufig eine Vertragsstrafe aus. Das gilt z. B., wenn wie in einem vom LG Freiburg entschiedenen Fall die beanstandete Werbung nicht von der ursprünglichen Unterlassungserklärung des abgemahnten Kfz-Händlers umfasst war. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Unterlassungserklärung – mit anwaltlicher Hilfe – möglichst eng im Hinblick auf den konkret abgemahnten Fall zu formulieren. |