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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Neuer Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV: Motive des Händlers beim Erwerb können eine Rolle spielen

    | Ob die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in der Werbeanzeige für einen Pkw enthalten sein müssen, hängt auch davon ab, ob Sie einen neuen Pkw für den direkten Weiterverkauf erworben haben - dann ja - oder eine Eigennutzung geplant haben - dann nein -. Nach Ansicht des BGH lässt neben der Laufleistung auch die Dauer der Nutzung durch den Kfz-Händler Rückschlüsse auf seine Motivlage bei Erwerb des Fahrzeugs zu. |

     

    Zehn Monate alten Pkw mit falschem km-Stand angeboten

    „Ibiza ST 1.4i, 04/11, 63 kW, 200 km“ lautete die Anzeige des Kfz-Händlers in einer Zeitung für den zehn Monate zugelassenen Pkw. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthielt die Anzeige nicht. Das hat ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband beanstandet - in erster Instanz ohne, in zweiter Instanz mit Erfolg. Der BGH hat die Verurteilung des Händlers aufgehoben und an die zweite Instanz zurückverwiesen. Diese muss nun anhand der Vorgaben der BGH-Richter neu entscheiden (BGH, Urteil vom 5.3.2015, Az. I ZR 164/13, Abruf-Nr. 178696).

     

    BGH-Urteil lässt Händler auf günstigen Ausgang des Verfahrens hoffen

    Aufgrund der folgenden zwei Punkte darf der Händler auf einen günstigen Ausgang des Verfahrens hoffen. Er hätte dann keinen „neuen“ Pkw beworben, und die Angaben nach der Pkw-EnVKV wären nicht notwendig gewesen: