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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Fahrzeugwerbung mit „Navi“ - eingebaut oder mobil?

    | Wer einen Gebrauchten nur mit dem Hinweis „Navi“ anbietet, geht ein hohes Risiko ein, wenn es sich dabei um ein mobiles Navi handelt. Er macht sich nach Ansicht des OLG Frankfurt wettbewerbsrechtlich angreifbar, weil nicht klar ist, ob es sich um ein eingebautes oder ein mobiles Gerät handelt. Zudem haftet er dem Käufer im Rahmen der Sachmängelhaftung. |

     

    Nach Ansicht des OLG Frankfurt darf der Käufer den alleinstehenden Begriff „Navi“ so verstehen, dass es sich um ein werkseitig eingebautes Gerät handelt. Deshalb ist die Werbung wettbewerbswidrig, wenn es ein mobiles Gerät sein sollte. Und das ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil werkseitig eingebaute Geräte im Schnitt deutlich teurer sind als mobile (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.7.2011, Az. 6 U 275/10; Abruf-Nr. 113797).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine solche wettbewerbswidrige Werbung zieht nicht nur Anwaltskosten im Rahmen einer Abmahnung nach sich. Der „getäuschte“ Käufer hat auch Anspruch auf Nachbesserung, sprich Nachrüstung mit einem eingebauten Navi (§§ 434 Abs. 1 Satz 3, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 4 | ID 31041650