06.08.2014 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Die Pkw-EnVKV gilt auch für „Tageszulassungen“
Ein Pkw (Skoda Yeti) mit einer „Tageszulassung“ für 13 Tage auf einen Kfz-Händler und einer Laufleistung von 50 km ist ein Neuwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Erwirbt ein Kfz-Händler ein solches Fahrzeug, um es weiterzuverkaufen, muss er in einer Werbeanzeige für dieses Fahrzeug die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen machen. Daran ändert nach Ansicht des LG Freiburg auch die Tatsache nichts, dass der Pkw im Zeitpunkt, als das Angebot gemacht wurde, älter als ein Jahr war.
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