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  • 28.09.2015 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Bei Werbung mit „TÜV“ droht Abmahnung

    | Wer mit „TÜV“ als Leistung in seiner Kfz-Werkstatt wirbt, obwohl er auch mit anderen Prüforganisationen bei der HU oder AU zusammenarbeitet, muss mit einer Abmahnung durch den TÜV rechnen. Zur Werbung zählen gedruckte Anzeigen oder solche im Internet, aber auch zum Beispiel Schilder auf dem Betriebsgelände oder Kundenanschreiben zur Fälligkeit der HU. |