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  • · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Auch teilweise Schwarzarbeit macht gesamten Vertrag nichtig

    | Lautet die Abrede „Einen Teilbetrag des Werklohns gegen Rechnung, den Rest ohne Rechnung“, ist der gesamte Vertrag nichtig. Keine Seite kann daraus Ansprüche herleiten, entschied das OLG Schleswig. |

     

    Das OLG Schleswig (Urteil vom 13.8.2013, Az. 1 U 24/13; Abruf-Nr. 132865) ergänzt damit die in der Ausgabe 9/2013 vorgestellte Entscheidung des BGH, mit der das oberste Zivilgericht seine frühere Rechtsprechung verschärft hat.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „ Keine Gewährleistungsansprüche: Der BGH zeigt der Schwarzarbeit die rote Karte“, ASR 9/2013, Seite 16
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 4 | ID 42301568