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  • · Fachbeitrag · Risikomanagement

    Notfallordner für das Autohaus (Teil 2): Ehevertrag ‒ Pflicht für den Autohausinhaber

    von Andrej Pletter, Rechtsanwalt und Notar, Buchholz in der Nordheide

    | Viele Inhaber von Autohäusern haben für den existenzbedrohenden Notfall wie z. B. einer Scheidung nicht vorgesorgt. Das können Sie durch einen Ehevertrag vermeiden. Deswegen erläutert ASR im zweiten Teil der Beitragsserie, warum ein Ehevertrag Pflicht für den Autohausinhaber ist, wie dieser aussehen kann und warum er in den Notfallordner gehört. |

    Die Situation ohne Ehevertrag

    Ohne Ehevertrag unterliegt Ihre Ehe den gesetzlichen Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Zugewinngemeinschaft endet bei Beendigung der Ehe (z. B. Scheidung, Tod). Die Folge: Der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, ist auszugleichen. Hat Ihr Autohaus während der Ehe einen starken Wertzuwachs erzielt, fällt der Zugewinn, den Sie ausgleichen müssen, entsprechend hoch aus. Das Problem: Ist Ihr Vermögen nicht in liquider Form vorhanden, müssen Sie unter Umständen Anteile Ihres Unternehmens verkaufen, um den Zugewinn aufzubringen.

     

    Probleme können sich schon früher ergeben. Und zwar, wenn der Wertzuwachs des Autohauses strittig ist. Dann muss ein Sachverständiger den Wert des Autohauses bestimmen. Das kostet Zeit und Geld. Im schlimmsten Fall kann der Zugewinnausgleich das Autohaus vollständig zerschießen. Um das zu verhindern, ist Inhabern dringend zu einem Ehevertrag zu raten.