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  • 13.05.2015 · Fachbeitrag · Personalmanagment

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

    | Kündigen Sie das Arbeitsverhältnis mit einem Ihrer Mitarbeiter fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklären Sie im Kündigungsschreiben, dass der Mitarbeiter für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, erfüllen Sie den Anspruch des Mitarbeiters auf bezahlten Erholungsurlaub nicht, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Das hat das BAG betont. |