Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Zahlungen im Berufsgrundschuljahr vor Beginn einer Ausbildung richtig abrechnen

    von RAin Nora Hendricks und RA Karl Krogoll, Osborne Clarke Köln

    | Für bestimmte Berufszweige ist in einigen Bundesländern, z. B. Bayern, vor Beginn der Ausbildung ein Berufsgrundschul- bzw. Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) mit Vollzeitunterricht verpflichtend. Oft wenden ausbildende Betriebe in dieser Zeit den Auszubildenden ein „Taschengeld“ oder eine „Vorwegausbildungsvergütung“ zu. Erfahren Sie, welche sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Aspekte es dabei zu beachten gilt. |

    Keine Sozialversicherungspflicht im Berufsgrundschuljahr

    Sozialversicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 SGB IV). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV).

     

    Mit dem Besuch eines BGJ alleine liegt grundsätzlich noch keine betriebliche Berufsbildung vor. Das ist selbst dann so, wenn