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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit zulässig

    | Arbeitgeber dürfen in einem Formulararbeitsvertrag für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht antritt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdiensts bestimmen, wenn sie gleichzeitig eine Kündigungsfrist von einem Monat während der Probezeit vereinbaren. Das hat das BAG entschieden. |

     

    Begründung des BAG: Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in Höhe der Bezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist zulässig und im konkreten Fall angemessen (Urteil vom 19.8.2010, Az: 8 AZR 645/09; Abruf-Nr. 112132).

     

    PRAXISHINWEIS | Wer eine solche Klausel vereinbaren möchte, sollte das BAG-Urteil sorgfältig lesen. Denn für die Wirksamkeit der Klausel kommt es auch darauf an, wie sie formuliert (Transparenzgebot) und wie sie im Vertragstext platziert werden muss, damit sie nicht als überraschend bewertet wird. Das Urteil liefert dazu wertvolle Hinweise.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 5 | ID 28261630