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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Covid-19-Maßnahmen: Auch 2021 gelten Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

    von Rechtsanwalt Otfrid Böhmer, Director bei der WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    | Die Corona-Pandemie währt fort. Daher hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Änderungen des Kurzarbeitergelds aus 2020 zu verlängern, aber punktuell auch zu verändern, um Unternehmen ‒ also auch Autohäuser ‒ bei der Überwindung der Pandemie zu unterstützen und eine Brücke in das Jahr 2022 zu bauen. ASR liefert Ihnen nachfolgend einen Überblick, was Sie 2021 im Hinblick auf das Kurzarbeitergeld beachten müssen. |

    Gestaffelte Leistungssätze gelten weiter bis Ende 2021

    Aufgrund des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Abruf-Nr. 219045) können Beschäftigte weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Die bis zum 31.12.2020 geltende Aufstockungsregelung zum Kurzarbeitergeld wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

     

    Nach dem neu gefassten § 421c Abs. 2 SGB III ist erforderlich, dass