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  • · Fachbeitrag · Minijobs

    Gilt 400-Euro-Grenze auch bei Beschäftigung in nicht vollem Monat?

    | Ein Kfz-Händler möchte wissen, ob die 400-Euro-Grenze für eine geringfügige Beschäftigung auch gilt, wenn ein Minijobber seine Tätigkeit erst im laufenden Monat aufnimmt oder beendet. |

     

    Unsere Antwort |Das hängt davon ab, ob es sich um eine regelmäßige oder eine befristete Tätigkeit handelt:

    • Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro.
    • Ist dagegen die Beschäftigung auf weniger als einen Monat befristet, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist: 400 Euro x Kalendertage : 30.
    • Beispiel

    Frau Müller reinigt seit 16. September 2011 die Büroräume eines Autohauses gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 Euro. Die 350 Euro werden bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme voll gezahlt. Die Tätigkeit ist unbefristet. Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats September beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Die Frau ist geringfügig beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt.

    Abwandlung: Frau Müller reinigt aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 16. bis zum 30. September 2011. Da das Arbeitsentgelt von 350 Euro den anteiligen Monatswert von 200 Euro (400 Euro x 15 : 30) übersteigt, arbeitet Frau Müller nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 5 | ID 29500740