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  • · Nachricht · Liquidität

    Überbrückungshilfe II: Antragsfrist endet am 31.03.2021

    | Wurde für Ihr Autohaus die Überbrückungshilfe II bisher noch nicht beantragt, heißt es jetzt: Schnell handeln. Denn die Antragsfrist endet am 31.03.2021. Den Antrag muss ein prüfender Dritter (z. B. Steuerberater) stellen. Änderungsanträge sind dagegen bis zum 31.05.2021 möglich, die Korrektur der Kontoverbindung bis zum 30.06.2021. |

     

    Autohäuser erhalten die Überbrückungshilfe II (auch rückwirkend), wenn beim Autohaus in den Fördermonaten September bis Dezember im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat der Umsatz um mindestens 30 Prozent eingebrochen ist.

     

    Wichtig | Das Autohaus muss die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nachweisen. Dazu muss es wahrheitsgemäß erklären, dass es als wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister eingetragen ist. Sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten elektronisch abrufbar, genügt es, wenn der Nachweis aus dem anderen Register (z. B. Gesellschafterliste) dem Antrag beigefügt wird (vgl. Anlage der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe). Bei falschen oder unvollständigen Angaben drohen die Rückzahlung der Überbrückungshilfen und eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen erhalten Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
    Quelle: ID 47313701