Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kfz-Finanzierung/Unternehmensführung

    „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ bringt neue Pflichten für Kfz-Betriebe bei Kfz-Finanzierung

    von Rechtsanwalt Patrick Kaiser, LL.M., ZDK, Bonn

    | Am 21. März 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Obwohl es der Name nicht vermuten lässt, wurden mit dem Gesetz auch Vorschriften zu allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen geändert, die im Tagesgeschäft der Kfz-Betriebe eine wichtige Rolle spielen. Erfahren Sie, wie Sie die neuen Regeln in Ihrem Betrieb umsetzen. |

    Die für Kfz-Betriebe relevanten Änderungen

    Neues Widerrufsrecht für Verbraucher

    Verbraucher haben nunmehr auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Betroffen davon sind insbesondere Null-Prozent-Finanzierungen, die trotz aller Attraktivität finanzielle und oft längerfristige Verpflichtungen für den Verbraucher begründen. Das Widerrufsrecht und eine Kreditwürdigkeitsprüfung (siehe unten) sollen Verbraucher davor schützen, sich durch Teilzahlungsabreden zu Kaufgeschäften verleiten zu lassen, die zusammen mit anderen Verbindlichkeiten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Die Bank als Darlehensgeber bzw. Sie als (in der Regel) Darlehensvermittler müssen einen Verbraucher rechtzeitig vor dessen Willenserklärung über sein Widerrufsrecht unterrichten.
    • Dazu müssen Sie eine neue gesetzlich vorgeschriebene Musterwiderrufsbelehrung verwenden (siehe Anlage 9 zu Artikel 246 Abs. 3 EGBGB). Das Muster müssen Sie dem Verbraucher ordnungsgemäß ausgefüllt und fristgerecht in Textform übermitteln (siehe unten unter „Weiterführende Hinweise“).
    • Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
    • Erfolgt die Information nicht oder nicht ordnungsgemäß, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.