· Fachbeitrag · Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweisgebersystem auf der Homepage des Autohauses installieren: Das spricht dafür
von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichten bestimmte Unternehmen, Hinweisgebersysteme einzurichten. Muss Ihr Autohaus beide Gesetze erfüllen, genügt in der Regel ein gemeinsames Hinweisgebersystem. Auf der Homepage implementiert hat es zusätzliche Vorteile für Ihr Autohaus.
Pflicht zur internen Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einrichten. Freigestellt ist Ihnen das „Wie“ der Einrichtung einer Meldestelle. Die Meldestelle muss für die betroffenen möglichen Hinweisgeber lediglich leicht zugänglich und erreichbar sein und regelmäßig auf eingehende Hinweise geprüft werden.
Viele Autohäuser haben in ihren Sozialräumen Briefkästen aufgehängt. Das ist sicher zulässig, solange nachweislich eine regelmäßige Nachschau erfolgt und dokumentiert wird. Ebenso kostengünstig ist die Einrichtung eines E-Mail-Postfachs, bspw. Hinweisgeberstelle@autohaus-Mustermann.de. Gesetzlich zwingend einzuhalten ist die Vertraulichkeit der Behandlung und Bearbeitung eines Hinweises. Diese ist nicht gegeben, wenn Dritte Zugang zu möglichen Hinweisen erhalten könnten, z. B. IT-Administratoren.
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