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  • · Fachbeitrag · Händlerverträge/Ausgleichsanspruch

    Mehr Geld bei Vertragsende ‒ BGH schafft (keine) Klarheit in punkto „neuer“ Ausgleichsanspruch

    von Rechtsanwalt Christoph Boeminghaus, Osborne Clarke, Köln

    | Im Jahr 2019 hat das OLG Frankfurt a. M. einen Hersteller verpflichtet, seinen Deckungsbeitrag I aus dem Verkauf von Neufahrzeugen gegenüber dem ausscheidenden Händler offenzulegen. Für den Händler war das ein Trumpf, weil er so die wirtschaftlichen Vorteile des von ihm geschaffenen Kundenstamms beziffern und höhere Ausgleichsansprüche einfacher geltend machen könnte. Leider hat der BGH diese Entwicklung zunächst ausgebremst. Doch hier ist noch nicht aller Tage Abend. ASR erläutert Ihnen das Urteil und die praktische Bedeutung für den Vertragshandel. |

    BGH: Hersteller müssen Deckungsbeitrag I nicht offenlegen

    Nach Ansicht des BGH ist der bilanzrechtliche Deckungsbeitrag I nicht hinreichend aussagekräftig für die Bewertung der Unternehmervorteile. Deshalb muss er auch nicht offengelegt werden (BGH, Urteil vom 24.09.2020, Az. VII ZR 69/19, Abruf-Nr. 218570).

     

    Begründung: Die Unternehmervorteile, für die der Ausgleichsanspruch zu zahlen ist, lägen vielmehr in der Steigerung des (immateriellen) Firmenwertes durch Kundenbeziehungen, die der Vertragshändler zum Wohle des Herstellers neu geschaffen hat. Dieser sog. „good will“ sei von einer betriebswirtschaftlich für einzelne Geschäfte zu ermittelnden Gewinnmarge zu unterscheiden.