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  • · Fachbeitrag · Händlerverträge/Ausgleichsanspruch

    Ausgleichsanspruch: Vorteile des Herstellers sind maßgeblich

    | Rechtsanwalt Professor Dr. F. Christian Genzow hat es in ASR vorhergesagt: Der geänderte § 89b Abs. 1 HGB wird zu einer neuen Berechnungsmethode beim Ausgleichsanspruch führen ( ASR 12/2014, Seite 16 ). Ein Teilurteil des LG Düsseldorf bestätigt nun erstmals diese Auffassung. Das Urteil hat große Bedeutung für Vertragshändler, deren Händlervertrag gekündigt wurde. Denn die neue Berechnungsmethode beschert dem Händler in der Regel einen höheren Ausgleichsanspruch. |

     

    Im Urteilsfall ging es zwar um den Ausgleichsanspruch eines Händlers gegen einen Lieferanten für Fotokopier- und Druckersysteme. Rechtlich ist das aber eins zu eins auf das Verhältnis Kfz-Vertragshändler-Hersteller übertragbar. Das LG bestätigt darin, dass für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Händlers die Vorteile zugrunde gelegt werden müssen, die der Hersteller - übertragen auf die Kfz-Branche - durch den Verkauf der Fahrzeuge und Ersatzteile an den Händler erzielt hat. Da Vertragshändler die Deckungsbeiträge der Hersteller in der Regel nicht kennen, haben sie einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Hersteller. Der Auskunftsanspruch des Händlers ist aber wie der Ausgleichsanspruch selbst in der Höhe begrenzt auf den Höchstbetrag nach § 89b Abs. 2 HGB (LG Düsseldorf, Teilurteil vom 28.8.2015, Az. 33 O 119/12, Abruf-Nr. 145309).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Weitere Einzelheiten zur neuen Berechnungsmethode und deren Folgen finden Sie im ASR-Beitrag von Prof. Genzow (siehe „Weiterführender Hinweis“).
    • Das LG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wird wohl in die Berufung gehen.

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „So erzielen Sie bei einer Kündigung Ihres Händlervertrags den optimalen Ausgleichsanspruch“, ASR 12/2014, Seite 16
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 2 | ID 43578890