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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    Wann muss ein Autohaus eine Verdachtsmeldung im Hinblick auf Geldwäsche abgeben?

    von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Autohäuser tun sich nach wie vor schwer zu erkennen, wann eine Verdachtsmeldung nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) abzugeben ist. „Immer“ lautet die Antwort bei Sachverhalten, die ähnlich den Sachverhalten in den Anhaltspunktepapieren des Bundeskriminalamts (BKA) bzw. dem Typologiepapier der Financial Intelligence Unit (FIU) sind. „Auch“ bei Sachverhalten, bei denen offensichtliche Ungereimtheiten ein „schiefes Bild“ entstehen lassen. Anschaulich zeigen das 2 aktuelle Fälle aus der Autohaus-Praxis. |

    Meldepflicht nach § 43 GwG

    Nach dem Wortlaut des § 43 GwG besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung immer dann, „wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Geldwäschefall vorliegt“.

     

    Wichtig | Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert des Fahrzeugs. Der Schwellenwert von 10.000 Euro gilt hier nicht ‒ die Pflicht besteht ab dem ersten Euro.