·Fachbeitrag ·Geldwäscheprävention
So ermitteln Sie den wirtschaftlich Berechtigten
von Rechtsanwalt Andreas Glotz, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete müssen wissen, wer ihr Vertragspartner ist. Um wen handelt es sich konkret? Wer steht hinter diesem bzw. wem gehört eine Gesellschaft? Als Händler müssen Sie also zu Beginn der Geschäftsbeziehung Ihren Vertragspartner identifizieren und dabei besonderes Augenmerk auf die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten legen. Sonst droht ein Bußgeld und „der Pranger“, eine Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung auf der Website der Aufsichtsbehörde. |
Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?
Immer wieder werden Firmen gegründet mit dem alleinigen Zweck, Geld zu waschen. Mit der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten soll dem entgegengewirkt werden. Dafür ist es notwendig, dass jeder Verpflichtete genau weiß, wer der eigentliche Nutznießer einer Transaktion bzw. eines Geschäfts ist. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nach § 3 GwG,
- die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder
- die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wurde.
Insbesondere bei juristischen Personen geht es darum, die Gesellschafter (natürliche Personen), die eigentlich hinter einer Gesellschaft stecken, zu ermitteln. Diese sind die eigentlichen Nutznießer jedweder Transaktionen, ihnen gehört die Firma. Die Geschäftsführer sind nicht relevant: Sie sind im Zweifel angestellt und können nicht über erzielte Gewinne verfügen.
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