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  • · Fachbeitrag · Geldwäscheprävention

    Neue Personalausweise in Frankreich und Rumänien und die Folgen für deutsche Kfz-Händler

    von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Mitte März diesen Jahres hat Frankreich seine bisher sehr fälschungsanfälligen laminierten Pappkarten durch Personalausweise im Scheckkartenformat auf Polycarbonatbasis ersetzt. Rumänien wird gegen Ende dieses Jahres ebenfalls mit dem Austausch seiner Ausweise beginnen. Für Händler ist das wichtig, weil in den letzten Jahren viele Vorführ- oder Leihfahrzeuge auf Nimmerwiedersehen (oft im Maghreb) verschwanden und weil viele Aufkäufer aus Rumänien stammen. |

    So müssen bzw. dürfen Sie Ausweispapiere prüfen

    Zunächst bleibt es unter geldwäscherechtlichen Gesichtspunkten dabei, dass Händler generell nicht verpflichtet sind, die Echtheit von Ausweispapieren zu prüfen. Eine vollständige Kopie, auch die eines gefälschten Ausweises, erfüllt damit grundsätzlich schon einen Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten (know your customer ‒ Kenne Deinen Kunden) des § 10 GwG. Eine Ausnahme gilt nur bei offenkundigen Fälschungen, bei dem sich Fälschungsmerkmale gewissermaßen aufdrängen.

     

    Durch ihre Mitgliedschaft in der EU gelten zudem für Frankreich und Rumänien die sog. vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 und Anlage 1 Ziff. 3 a) GwG. Sie lassen eine erleichterte, risikoangemessene Prüfung einer Kundenverbindung zu.