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  • · Nachricht · Entgeltfortzahlung

    Verpflichtender Abruf der eAU kommt frühestens 2023

    | Das Abrufverfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) durch die Arbeitgeber wird vom 01.07.2022 auf den 01.01.2023 verschoben. Das hat der Bundesrat beschlossen. |

     

    Hintergrund | Seit 01.01.2022 stellen die Krankenkassen Arbeitgebern Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Arbeitnehmer zum elektronischen Abruf bereit, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse übermittelt hat. Da die flächendeckende Umstellung in den Arztpraxen mehr Zeit beansprucht, wird die Pilotphase um sechs Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. Sie als Arbeitgeber müssen somit frühestens ab dem 01.01.2023 (statt wie bisher geplant ab dem 01.07.2022) die Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Bis dahin können Sie die Vorlage der Papierbescheinigung verlangen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen Ergänzungen im Bundestagsverfahren“, BGBl 2022, Seite 482 → Abruf-Nr. 228160
    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 2 | ID 48132678