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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht Gehalt und Leistungen aus der bAV: Das ist die neue BFH-Sicht

    von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) sind oft über die Altersgrenze in ihrer Pensionszusage hinaus weiter aktiv tätig und beziehen Gehalt. Ist der Beginn der Altersrente in ihrer Pensionszusage nicht an das Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern „nur“ an die Vollendung des Pensionsalters gekoppelt, kommt es regelmäßig zur parallelen Zahlung von Gehalt und Altersleistung. Hat in dem Fall eine Anrechnung von Aktivbezügen auf bAV-Leistungen zu erfolgen? Dahingehend vertritt der BFH nun eine neue Sichtweise. ASR klärt auf. |

    Das war die bisherige Sicht von BMF und BFH

    Nach der bisherigen Sicht von BFH und BMF würde ein umsichtiger und gewissenhafter Geschäftsleiter die Aktivbezüge auf die bAV-Leistung anrechnen; ansonsten resultiert in der Höhe der „Nicht-Anrechnung“ eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Der gleichzeitige (nicht verrechnete) Bezug von Betriebsrente und Gehalt löste bei GGf also bisher eine vGA aus (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 05.03.2008, Az. I R 12/07, Abruf-Nr. 081556, BMF, Schreiben vom 18.09.2017, Az. IV C 6 ‒ S 2176/07/10006, Abruf-Nr. 196584, Rz. 10 ff.).

     

    • Vereinfachtes Beispiel zur bisherigen Verfahrensweise

    Ein Autohaus-GGf bezieht ein Geschäftsführergehalt von 8.000 Euro monatlich. Die Altersrente aus seiner Pensionszusage beträgt 5.000 Euro; ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ist gemäß Pensionszusage für die Fälligkeit der Altersversorgung nicht erforderlich. Der GGf vollendet das Pensionsalter und bezieht ab dann monatlich seine Altersrente aus der Pensionszusage in Höhe von 5.000 Euro. Da er weiter arbeitet, forderten Finanzverwaltung und Rechtsprechung bisher eine Anrechnung des Gehalts in Höhe von 8.000 Euro auf die Altersrente in Höhe von 5.000 Euro. Da die Altersrente niedriger ist als das Gehalt, verbleibt nur die Gehaltszahlung, die bAV wird vollständig „verrechnet“.

     

    Würde der GGf beides in ungekürzter Höhe beziehen, d. h. 8.000 Euro Gehalt und 5.000 Euro Altersrente, wäre die Altersrente in Höhe von 5.000 Euro eine vGA.