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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Werkstattgutschriften“ des Kfz-Händlers als Kaufanreiz bei Vermittlungen richtig einordnen

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Wie wirkt sich die neue Rechtslage, wonach Preisnachlässe bei Vermittlungsgeschäften die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht mindern dürfen, bei „Werkstattgutschriften“ aus, die ein Vermittler im Zuge eines Neuwagengeschäfts einem Kunden gewährt? Lesen Sie nachfolgend die Antwort auf die Frage eines Teilnehmers an einem TAK-Seminar zur Umsatzsteuer. |

     

    Frage: Wir sind ein autorisierter Mercedes-Benz-Betrieb und vermitteln als solcher den Verkauf von Neufahrzeugen. Als „Goodie“ erhält der Kunde häufig eine Gutschrift, die er bei einem Werkstattaufenthalt einlösen kann. Wir wissen, dass Werkstattgutschriften die eigentliche Vermittlungsprovision nicht mindern dürfen. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen:

     

    • 1. Wie ist umsatzsteuerlich vorzugehen, wenn der Kunde die Gutschrift bei einem Werkstattaufenthalt ganz oder teilweise einlöst?
    • 2. Die Gutschriften werden unseren späteren Werkstatterlös schmälern. Wie wird das buchhalterisch erfasst?

     

    Antwort: Sie haben Recht! Der von Ihnen geschilderte Fall fällt unter die neue Rechtslage. Das bedeutet aber nicht, dass die bisherigen Erlös- und Umsatzschmälerungen künftig unberücksichtigt bleiben. Diese wirken sich lediglich an anderer Stelle aus, führen per Saldo aber zum selben Ergebnis!

    Umsatzsteuer auf Werkstattleistung mindert sich

    In der Vergangenheit haben Sie als Vermittler Ihre Provisionen um Zahlungen oder andere Vorteile an den Endkunden gemindert. Das war bis zum 27. März 2015 zulässig. Seit 28. März 2015 müssen Sie die Herstellerprovision voll versteuern. Der Preisnachlass wirkt sich hier umsatzsteuerlich nicht aus. In dem Moment, in dem der Kunde die Werkstattgutschrift einsetzt, wirkt sich diese als Entgeltsminderung aus:

    Werkstattleistung übersteigt die Gutschrift

    Ist der von Ihrer Kfz-Werkstatt eigentlich abzurechende Betrag höher als der Gutschriftbetrag, löst nur der verbleibende Zahlbetrag Umsatzsteuer aus.

     

    • Beispiel 1

    Die Leistung Ihrer Werkstatt beläuft sich regulär auf 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer. Gutgeschrieben wurden dem Kunden 600 Euro brutto. Ihre Werkstattrechnung müssen Sie dann wie folgt aufmachen:

    Werkstattleistung (Bruttowert)

    1.190 Euro

    ./. Gutschrift

    600 Euro

    = Restzahlung des Kunden

    590 Euro

    Umsatzsteuer (590 Euro : 1,19 x 0,19)

    94,21 Euro

    Entgelt (590 Euro ./. 94,21 Euro)

    495,79 Euro

     

     

    Werkstattleistung unter Gutschrift

    Ist der von der Werkstatt eigentlich abzurechende Betrag niedriger als der Gutschriftbetrag, löst die Reparatur keine Umsatzsteuer aus.

     

    • Beispiel 2

    Wie Beispiel 1. Aber die Leistung der Werkstatt beläuft sich regulär auf 350 Euro zuzüglich 66,50 Umsatzsteuer.

     

    Werkstattleistung (Bruttowert)

    416,50 Euro

    ./. Gutschrift

    600 Euro

    = Restzahlung des Kunden

    0 Euro

     

    Damit zahlt der Kunde nichts für die Reparatur. Diese löst keine Umsatzsteuer aus („nicht steuerbar“).

     

    Wichtig | Wird der Restbetrag von 183,50 Euro (600 Euro ./. 416,50 Euro) bei der nächsten Reparatur verrechnet, verfahren Sie entsprechend.

    Buchhalterische Erfassung

    Buchhalterisch müssen Sie Ihre Verpflichtung - anders als bei der Umsatzsteuer /- gegenüber dem Kunden bereits bei der Auslobung erfassen.

     

    Muster / Buchungssatz

    Aufwand („Goodie“ für Provision) 600 Euro an Reparaturanspruch Kunde X 600 Euro

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Preisnachlässe bei der Vermittlung von Neufahrzeugen: Antworten auf zwei Praxisfragen“, ASR 10/2014, Seite 5
    • Beitrag „Preisnachlässe bei der Vermittlung von Neufahrzeugen“, ASR 7/2014, Seite 1
    • Beitrag „Preisnachlässe bei der Vermittlung von Neufahrzeugen mindern nicht die Bemessungsgrundlage“, ASR 3/2014, Seite 11
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 9 | ID 43641932