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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wartungsarbeiten bei einem Schweizer Privatkunden umsatzsteuerlich richtig abrechnen

    von StB Ferdinand Kandlhofer, M. Sc. (univ), Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Wartungsarbeiten am Pkw eines Schweizer Privatkunden umsatzsteuerfrei abrechnen oder zunächst mit Umsatzsteuer abrechnen und diese dem Kunden nach nachgewiesener Ausfuhr des Pkw erstatten? Beides ist möglich, lautet die Antwort auf die Frage eines ASR-Lesers zu einem Praxisfall. Die sicherere Variante ist allerdings mit etwas mehr Aufwand verbunden. |

    Praxisfall

    Der ASR-Leser schreibt: „Ein Schweizer Kunde macht regelmäßig seine Wartungsdienste bei uns. Er tut dies ab und zu bei einem anderen Mercedes-Autohaus und schreibt uns zum Procedere bei der Umsatzsteuer: ‚Dort bekomme ich eine ganz normale Rechnung (einschließlich MwSt), die bei der Ausfuhr vom Zoll abgestempelt wird (das runde Ding), und das war‘s dann auch. Mehr gibt es nicht und ist offensichtlich auch nicht nötig. So habe ich das auch mit Ihrer Rechnung gehandhabt. Bezahlt wird die Rechnung bei Abholung, natürlich mit MwSt. Die Steuer bekomme ich dann auf mein Konto überwiesen, wenn ich die abgestempelte Rechnung an XXXXX gesandt habe‘. Unser Steuerberater hat auch dieser Vorgehensweise zugestimmt, es erfordert aber stets ein Zurücksenden der Original-Rechnung mit Umschreibung selbiger plus die Überweisung der MwSt. an den Kunden. Ist diese Vorgehensweise auch Ihrer Ansicht nach die einzig richtige?

    Steuerfreie Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

    Die geschilderte Vorgehensweise ist zumindest die sicherere. Theoretisch könnten Sie aber auch gleich eine Nettorechnung schreiben. Denn die Arbeiten an dem Pkw des Schweizer Privatkunden stellen ggf. eine steuerfreie Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr im Sinne von § 7 UStG dar. Das setzt Folgendes voraus:

     

    • Es handelt sich bei Wartungsdiensten um eine Be- oder Verarbeitung und damit um eine Dienstleistung.
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    • Der Kunde hat den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung eingeführt oder zum Zweck der Bearbeitung im Gemeinschaftsgebiet erworben und führt ihn anschließend ins Drittland aus.
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    • Die Bearbeitung muss dabei nicht der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder den Erwerb sein.
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    • Sofern der Kunde den Gegenstand ins Drittland befördert oder versendet, kommt eine Steuerbefreiung nur in Frage, wenn der Kunde seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland (Drittland oder EU) hat.

     

    Wichtig | Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lohnveredelung sind nur bei einer Privatperson als Kunde relevant. Handelt es sich bei dem Kunden um einen ausländischen Unternehmer, ist die (Werk-)Leistung ohnehin nach § 3a Abs. 2 UStG nicht in Deutschland steuerbar.

     

    Abgrenzung Wartungsdienste

    Wartungsdienste, bei denen Material und Arbeitsleistung in Rechnung gestellt werden, können grundsätzlich in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. Eine steuerfreie Lohnveredelung im Sinne von § 7 UStG kommt jedoch nur bei einer Werkleistung in Frage.

     

    Bei der Abgrenzung von Werklieferung und Werkleistung kann aus Vereinfachungsgründen auf das Verhältnis von Material zu Arbeitsleistung abgestellt werden. Eine Werkleistung und damit eine Dienstleistung liegt vor, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, maximal 50 Prozent des berechneten Gesamtentgelts beträgt (Abschn. 3.8. Abs. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).

     

    Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung

    Weitere Voraussetzung der Lohnveredelung im Sinne von § 7 UStG ist es, dass der Auftraggeber den Gegenstand zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zwecke im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. Die Werkstatt muss die Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung nachweisen, was in der Praxis meist schwierig ist.

     

    PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung akzeptiert eine schriftliche Anmeldung des Auftraggebers (Kunden) zum Kfz-Service oder zur Reparatur (Abschn. 7.3. Abs. 3 S. 1 und 2 UStAE). Archivieren Sie daher die vorherige schriftliche Terminvereinbarung sowie eine Kopie des Ausweises bzw. Reisepasses des Kunden.

     

    Abrechnung

    Sie können eine steuerfreie Lohnveredelung im Sinne von § 7 UStG abrechnen. Dafür müssen Sie jedoch auch nachweisen, dass der Kunde den Pkw nach der Wartung wieder in die Schweiz ausgeführt hat. Sie sind insofern darauf angewiesen, dass Ihnen der Kunde diesen Ausfuhrnachweis auch tatsächlich zur Verfügung stellt. Tut er es nicht, wäre Ihre Leistung steuerpflichtig und Sie müssten deutsche Umsatzsteuer abführen.

     

    PRAXISTPP | Bis zu einem Wert von 1.000 Euro kann eine mündliche Zollanmeldung an der Grenzzollstelle erfolgen, indem der Kunde dort die Rechnung vorlegt. Der Ausfuhrnachweis kann dann mit der von der Zollstelle abgestempelten Rechnung erbracht werden.

     

    Daher ist es empfehlenswert, dass Sie zunächst eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Sobald Ihr Kunde Ihnen den Ausfuhrnachweis übermittelt hat, können Sie die Rechnung stornieren, ohne Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen und dem Kunden den Steuerbetrag erstatten. Letztlich müssen Sie den Aufwand, wenn Sie zunächst mit Umsatzsteuer abrechnen, gegen das umsatzsteuerliche Risiko abwägen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 9 | ID 45246301