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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerfreie Lieferungen an NATO-Hauptquartiere

    | Lieferungen und sonstige Leistungen an ein NATO-Hauptquartier sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF hat im Juli 2011 eine aktualisierte Liste der NATO-Hauptquartiere herausgegeben, an die Sie beispielsweise ein Fahrzeug umsatzsteuerfrei liefern können. |

     

    Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an NATO-Hauptquartiere entsprechen weitgehend denen bei Lieferungen an die amtlichen Beschaffungsstellen. Das heißt: Die Abschnitte B, C, E bis G und I des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 (Az: IV A 6 - S 7492 - 13/04; Abruf-Nr. 081748) gelten auch hier (BMF, Schreiben vom 22.7.2011, Az: IV D 3 - S 7493/07/10001; Abruf-Nr. 112607).

    PRAXISHINWEIS | Die aktuellen Listen mit den NATO-Hauptquartieren und den amtlichen Beschaffungsstellen finden Sie in „myIWW“ unter „Online-Service/Downloads“ in der Rubrik „Checklisten/Arbeitshilfen“ unter der Überschrift „Im- und Export“.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28438680